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621.21 GSV CH-AR

Art. 14 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Departement Finanzen

III. Organisation
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Art. 14 GSV · Departement Finanzen

1. Das Departement Finanzen beaufsichtigt das Schätzungswesen und kann Weisungen für einen einheitlichen Vollzug erlassen.

2. Die Grundstückschätzungsbehörde ist eine Organisationseinheit im Sinne von Art. 27 des Organisationsgesetzes und ist dem Departement Finanzen unterstellt.

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