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621.21 GSV CH-AR

Art. 12 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Ertragswert landwirtschaftlicher Grundstücke

II. Schätzwerte
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Art. 12 GSV · Ertragswert landwirtschaftlicher Grundstücke

1. Landwirtschaftliche Grundstücke werden nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht bewertet.

2. Der Ertragswert ist um Verkehrswertzuschläge für anders genutzte Teile des Grundstückes zu erhöhen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

OG O4V 21 34 · ar (Art. 12 Abs. 1 GSV)
Property Valuation Appeal Upheld Against Procedural and Substantive Claims
nicht noch wesentlich höher sein könne. Die Praxis des Verkehrswertzuschlags werde nicht als rechtens erachtet. 5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSV werden landwirtschaftliche Grundstücke nach den Bestimmun- gen der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht bewertet