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621.21 GSV CH-AR

Art. 11 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Ertragswert allgemeiner Grundstücke

II. Schätzwerte
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Art. 11 GSV · Ertragswert allgemeiner Grundstücke

1. Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes. Bei der Berechnung sind eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals sowie die Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück zu berücksichtigen.

2. Der Basiszinssatz für die Kapitalisierung wird vom Regierungsrat aufgrund des Referenz-Zinssatzes des Bundes festgelegt. Er wird jährlich im vierten Quartal überprüft und gegebenenfalls auf das folgende Jahr hin angepasst.

3. Die Grundstückschätzungsbehörde bestimmt die weiteren Elemente des Kapitalisierungssatzes.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

OG O4V 21 33 ARGVP 2 · ar (Art. 11 Abs. 1 GSV)
Property Valuation Equality Challenge
angemessene Verzinsung des investierten Kapitals sowie die Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 GSV). Der Mietwert ent- spricht einer Marktmiete, welche als Miet- oder Pachtertrag erzielt werden kann. Für die Berechnung sind ins-
OG O4V 21 33 · ar (Art. 11 Abs. 1 GSV)
Property Co-Owner v. Administrative Authority (Real Estate Valuation Challenge)
gemessene Verzinsung des investierten Kapitals sowie die Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 GSV). Der Mietwert entspricht einer Marktmiete, welche als Miet- oder Pachtertrag erzielt werden kann. Für die Berechnung sind ins