621.21
GSV
CH-AR
Art. 11 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Ertragswert allgemeiner Grundstücke
II. Schätzwerte
Art. 11 GSV · Ertragswert allgemeiner Grundstücke
1. Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Mietwert des Grundstückes. Bei der Berechnung sind eine angemessene Verzinsung des investierten Kapitals sowie die Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück zu berücksichtigen.
2. Der Basiszinssatz für die Kapitalisierung wird vom Regierungsrat aufgrund des Referenz-Zinssatzes des Bundes festgelegt. Er wird jährlich im vierten Quartal überprüft und gegebenenfalls auf das folgende Jahr hin angepasst.
3. Die Grundstückschätzungsbehörde bestimmt die weiteren Elemente des Kapitalisierungssatzes.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
OG O4V 21 33 ARGVP 2 · ar (Art. 11 Abs. 1 GSV)
Property Valuation Equality Challenge
angemessene Verzinsung des investierten Kapitals sowie die Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 GSV). Der Mietwert ent- spricht einer Marktmiete, welche als Miet- oder Pachtertrag erzielt werden kann. Für die Berechnung sind ins-
OG O4V 21 33 · ar (Art. 11 Abs. 1 GSV)
Property Co-Owner v. Administrative Authority (Real Estate Valuation Challenge)
gemessene Verzinsung des investierten Kapitals sowie die Unterhalts- und Betriebskosten für das Grundstück zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 GSV). Der Mietwert entspricht einer Marktmiete, welche als Miet- oder Pachtertrag erzielt werden kann. Für die Berechnung sind ins