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621.21 GSV CH-AR

Art. 1 Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen (GSV) - Geltungsbereich und Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GSV · Geltungsbereich und Zweck

1. Diese Verordnung gilt für die amtlichen Grundstückschätzungen zum Zweck der Steuerveranlagung sowie für die amtlichen Schätzungen gemäss dem EG zum ZGB und die landwirtschaftlichen Schätzungen gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.

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