621.12
ABRG
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) - Nachträgliche Besteuerung[[1]](#articletitle_text_fn_160059_2_1_c)
Art. 6 ABRG · Nachträgliche Besteuerung[[1]](#articletitle_text_fn_160059_2_1_c)
1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
b) die Betriebstätigkeit einstellt;
c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2. Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.