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621.12 ABRG CH-AR

Art. 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) - Freigabe und Verwendung der Reservevermögen[[1]](#articletitle_text_fn_160057_2_1_c)

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Art. 4 ABRG · Freigabe und Verwendung der Reservevermögen[[1]](#articletitle_text_fn_160057_2_1_c)

1. Soweit das Bundesgesetz für die Freigabe der Reservevermögen durch die Bundesbehörden die Mitwirkung der Kantone vorsieht, gilt das Departement Bau und Volkswirtschaft als zuständige Behörde.

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