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621.12 ABRG CH-AR

Art. 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) - Jährliche Einlagen und Höchstbestand[[1]](#articletitle_text_fn_160056_2_1_c)

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Art. 3 ABRG · Jährliche Einlagen und Höchstbestand[[1]](#articletitle_text_fn_160056_2_1_c)

1. Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens Fr. 10 000.- erreichen.

2. Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhöhen.

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