621.12
ABRG
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) - Jährliche Einlagen und Höchstbestand[[1]](#articletitle_text_fn_160056_2_1_c)
Art. 3 ABRG · Jährliche Einlagen und Höchstbestand[[1]](#articletitle_text_fn_160056_2_1_c)
1. Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens Fr. 10 000.- erreichen.
2. Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhöhen.