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621.12 ABRG CH-AR

Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) - Berechtigte Unternehmen

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Art. 2 ABRG · Berechtigte Unternehmen

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

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