621.12
ABRG
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG) - Berechtigte Unternehmen
Art. 2 ABRG · Berechtigte Unternehmen
1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.