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Art. 76 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung) - Revision (Art. 281 StG)

Dritter Teil: Schlussbestimmungen
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Art. 76 Steuerverordnung · Revision (Art. 281 StG)

1. Die Revision ist spätestens bei der nächsten Hauptveranlagung vorzunehmen.

2. Auf Revisionsgesuche, welche nach Rechtskraft der Hauptveranlagung für das Steuerjahr 2001 gestellt werden, wird nicht eingetreten.

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