621.111
CH-AR
Art. 71 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung) - Geschäftsvermögen (Art. 21 Abs. 2 StG)
Dritter Teil: Schlussbestimmungen
Art. 71 Steuerverordnung · Geschäftsvermögen (Art. 21 Abs. 2 StG)
1. Über Abschreibungen auf Vermögensteilen, welche zufolge Umstellung auf die Präponderanzmethode per 1. Januar 1995 aus dem Geschäftsvermögen ausgeschieden sind, ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation (Verkauf, Schenkung) oder, wenn dies früher der Fall ist, bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (Liquidation, Überführung) abzurechnen.