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Art. 7 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung) - Anhörung der Gemeinde (Art. 17 Abs. 1 StG)

Erster Teil: Staatssteuern - 1. Besteuerung natürlicher Personen[[1]](#titletitle_text_fn_98239_2_1_c) - A. Steuerpflicht
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Art. 7 Steuerverordnung · Anhörung der Gemeinde (Art. 17 Abs. 1 StG)

1. Anzuhören ist die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident oder eine andere, vom Gemeinderat aus seiner Mitte als zuständig bezeichnete Person.

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