621.111
CH-AR
Art. 7 Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung) - Anhörung der Gemeinde (Art. 17 Abs. 1 StG)
Erster Teil: Staatssteuern - 1. Besteuerung natürlicher Personen[[1]](#titletitle_text_fn_98239_2_1_c) - A. Steuerpflicht
Art. 7 Steuerverordnung · Anhörung der Gemeinde (Art. 17 Abs. 1 StG)
1. Anzuhören ist die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident oder eine andere, vom Gemeinderat aus seiner Mitte als zuständig bezeichnete Person.