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Art. 41b Verordnung zum Steuergesetz (Steuerverordnung) - Entlastungsbegrenzung (Art. 70b StG)

Erster Teil: Staatssteuern - 2. Besteuerung juristischer Personen - B. Gewinnsteuer
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Art. 41b Steuerverordnung · Entlastungsbegrenzung (Art. 70b StG)

1. Übersteigen die steuerlichen Ermässigungen die gesetzliche Entlastungsbegrenzung, sind sie in folgender Reihenfolge zu kürzen

1. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 70a StG);

2. Abschreibungen auf aufgedeckten stillen Reserven (Art. 285e Abs. 4 StG);

3. Ermässigung des Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 69a StG).

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