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Art. 97 Steuergesetz - I. Quellensteuerpflichtige Personen

1. Teil: Staatssteuern - 4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
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Art. 97 Steuergesetz · I. Quellensteuerpflichtige Personen

1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 39b unterstehen.

2. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

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