621.11
CH-AR
Art. 89 Steuergesetz - 3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen
1. Teil: Staatssteuern - 3. Besteuerung juristischer Personen - C. Kapitalsteuer
Art. 89 Steuergesetz · 3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen
1. Als steuerbares Eigenkapital gilt bei
a) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
b) * den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.
1bis. Bei Nutzniessung wird das steuerbare Reinvermögen um das Reinvermögen aus der Nutzniessung erhöht.
2. Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.