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621.11 CH-AR

Art. 83 Steuergesetz - 6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Teil: Staatssteuern - 3. Besteuerung juristischer Personen - B. Gewinnsteuer
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Art. 83 Steuergesetz · 6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Der steuerbare Gewinn von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird gesamthaft mit 6,5 Prozent besteuert.

2. Gewinne unter Fr. 20 000.- werden nicht besteuert.

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