621.11
CH-AR
Art. 83 Steuergesetz - 6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Teil: Staatssteuern - 3. Besteuerung juristischer Personen - B. Gewinnsteuer
Art. 83 Steuergesetz · 6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Der steuerbare Gewinn von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird gesamthaft mit 6,5 Prozent besteuert.
2. Gewinne unter Fr. 20 000.- werden nicht besteuert.