621.11
CH-AR
Art. 76 Steuergesetz - 8. Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1. Teil: Staatssteuern - 3. Besteuerung juristischer Personen - B. Gewinnsteuer
Art. 76 Steuergesetz · 8. Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
1. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3. Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.