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621.11 CH-AR

Art. 71 Steuergesetz - 3. Erfolgsneutrale Vorgänge

1. Teil: Staatssteuern - 3. Besteuerung juristischer Personen - B. Gewinnsteuer
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Art. 71 Steuergesetz · 3. Erfolgsneutrale Vorgänge

1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;

c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

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