621.11
CH-AR
Art. 71 Steuergesetz - 3. Erfolgsneutrale Vorgänge
1. Teil: Staatssteuern - 3. Besteuerung juristischer Personen - B. Gewinnsteuer
Art. 71 Steuergesetz · 3. Erfolgsneutrale Vorgänge
1. Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.