Art. 7 Steuergesetz - IV. Steuerausscheidung
Art. 7 Steuergesetz · IV. Steuerausscheidung
1. Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2. Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
3. Bei persönlicher Zugehörigkeit können Verluste aus ausländischen Betriebsstätten vorbehältlich von solchen aus Grundstücken mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewinn des schweizerischen Unternehmens in dem Geschäftsjahr und dem Ausmass, in welchem die ausländische Betriebsstätte die Verlustverrechnung vornimmt. Gleiches gilt bei der Umwandlung einer Betriebsstätte in eine juristische Person und anschliessender Verlustverrechnung. In allen übrigen Fällen werden Auslandverluste nur satzbestimmend berücksichtigt.