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621.11 CH-AR

Art. 69a Steuergesetz - Patente und vergleichbare Rechte

1. Teil: Staatssteuern - 3. Besteuerung juristischer Personen - B. Gewinnsteuer
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Art. 69a Steuergesetz · Patente und vergleichbare Rechte

1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 24a StHG) wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

2. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3. Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 70a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.

4. Auf Antrag hin kann die Hinzurechnung nach Abs. 3 auf die ersten fünf Jahre nach Eintritt in die Patentbox verteilt und mit den Reingewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten zur Verrechnung gebracht werden. Die Verordnung regelt das Nähere.

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