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621.11 CH-AR

Art. 39b Steuergesetz - 1b. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1. Teil: Staatssteuern - 2. Besteuerung natürlicher Personen - B. Einkommenssteuer
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Art. 39b Steuergesetz · 1b. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

1. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit entrichtet.

2. Art. 175 lit. a gilt sinngemäss.

3. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

4. Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

5. Das Recht auf eine Bezugsprovision gemäss Art. 116 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

6. Die Verordnung bestimmt das Nähere.

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