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621.11 CH-AR

Art. 39a Steuergesetz - 1a. Ausgleich der Folgen der kalten Progression

1. Teil: Staatssteuern - 2. Besteuerung natürlicher Personen - B. Einkommenssteuer
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Art. 39a Steuergesetz · 1a. Ausgleich der Folgen der kalten Progression

1. Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch eine gleichmässige Anpassung der Tarifstufen sowie der in Art. 35 lit. g-l und der in Art. 38 Abs. 1 genannten Abzüge vom Einkommen ausgeglichen. Die Beträge sind auf Fr. 100.- auf- oder abzurunden.

2. Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und Abzüge an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 3,0 Prozent seit der letzten Anpassung gestiegen ist.

3. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, ausgehend vom Indexstand am 31. Dezember 2010.

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