Art. 39 Steuergesetz - V. Steuerberechnung 1. Steuertarife[[1]](#articletitle_text_fn_556071_2_1_c)
Art. 39 Steuergesetz · V. Steuerberechnung 1. Steuertarife[[1]](#articletitle_text_fn_556071_2_1_c)
1. Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif)
a) * Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif)
1. 0,00 Prozent für die ersten Fr. 16 000
2. 0,50 Prozent für die weiteren Fr. 2 000
3. 0,90 Prozent für die weiteren Fr. 3 000
4. 1,40 Prozent für die weiteren Fr. 5 000
5. 1,70 Prozent für die weiteren Fr. 9 000
6. 1,90 Prozent für die weiteren Fr. 15 000
7. 2,20 Prozent für die weiteren Fr. 15 000
8. 2,50 Prozent für die weiteren Fr. 20 000
9. 2,70 Prozent für die weiteren Fr. 25 000
10. 2,80 Prozent für die weiteren Fr. 60 000
11. 2,90 Prozent für die weiteren Fr. 230 000
12. über 400 000: 2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens
b) * für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif)
1. 0,00 Prozent für die ersten Fr. 8 000
2. 0,60 Prozent für die weiteren Fr. 1 500
3. 1,00 Prozent für die weiteren Fr. 1 500
4. 1,50 Prozent für die weiteren Fr. 4 000
5. 1,80 Prozent für die weiteren Fr. 11 000
6. 2,20 Prozent für die weiteren Fr. 14 000
7. 2,40 Prozent für die weiteren Fr. 12 000
8. 2,60 Prozent für die weiteren Fr. 19 000
9. 2,70 Prozent für die weiteren Fr. 14 000
10. 2,80 Prozent für die weiteren Fr. 35 000
11. 2,90 Prozent für die weiteren Fr. 130 000
12. über 250 000: 2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens
2. Restbeträge von weniger als Fr. 100.- fallen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht.
3. Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
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