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621.11 CH-AR

Art. 3 Steuergesetz - Steuerfuss

1. Teil: Staatssteuern - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Steuergesetz · Steuerfuss

1. Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Kapitalsteuern und der Quellensteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss.

2. Auf den Kapitalsteuern wird ein fester Zuschlag des Vierfachen der einfachen Staatssteuer erhoben. Auf der Gewinnsteuer wird kein Zuschlag erhoben.

3. Der Kantonsrat beschliesst für jedes Kalenderjahr den Steuerfuss.

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