Art. 239 Steuergesetz - Steuerpfandrecht
Art. 239 Steuergesetz · Steuerpfandrecht
1. Der Gemeinde steht für die Handänderungssteuer zuzüglich Zins ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, das allen anderen Pfandrechten vorgeht, ohne Eintragung zu. Unbeschadet dieses Pfandrechts kann auch auf Pfändung betrieben werden.
2. Das Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, spätestens aber drei Jahre seit der Eintragung der Handänderung im Grundbuch eingetragen wird. Erfordert die Handänderung keine Eintragung im Grundbuch, ist die Feststellung durch die zuständige Steuerbehörde massgebend. Vorbehalten bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag von über 1 000 Franken.
3. Das Pfandrechtsverfahren wird mit Erlass der Pfandrechtsverfügung eingeleitet.
4. Die Pfandrechtsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht mit schriftlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.
5. Die Einzelheiten des Pfandrechtsverfahrens werden durch Verordnung geregelt.