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621.11 CH-AR

Art. 232 Steuergesetz - 3. Verfahren

2. Teil: Steuern der Gemeinden und von Körperschaften - 2. Einkommens- und Vermögenssteuern
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Art. 232 Steuergesetz · 3. Verfahren

1. Die Kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen gestützt auf die Veranlagung der Staatssteuer.

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