Art. 175 Steuergesetz - I. Bei der Erhebung der Quellensteuer 1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
Art. 175 Steuergesetz · I. Bei der Erhebung der Quellensteuer 1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren, insbesondere
a) der Kantonalen Steuerverwaltung alle natürlichen und juristischen Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;
b) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;
c) den Steuerbezug auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton der Besteuerung unterliegt;
d) der Kantonalen Steuerverwaltung die Steuern fristgerecht abzuliefern und periodisch mit ihr darüber abzurechnen;
e) der Kantonalen Steuerverwaltung zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;
f) den steuerpflichtigen Personen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges sowie auf Verlangen gegebenenfalls einen Lohnausweis auszustellen;
g) * steuerpflichtige Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 103 unterliegen, der Kantonalen Steuerverwaltung alljährlich unaufgefordert zu melden;
h) der Kantonalen Steuerverwaltung Leistungen an Vorsorgenehmer oder Begünstigte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge spätestens 30 Tage vor Auszahlung zu melden.
i) * ist der Arbeitgeber verpflichtet, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Er schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.