621.11
CH-AR
Art. 166 Steuergesetz - 2. Auskunftspflichten
1. Teil: Staatssteuern - 7. Verfahrensrecht - C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
Art. 166 Steuergesetz · 2. Auskunftspflichten
1. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.