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621.11 CH-AR

Art. 166 Steuergesetz - 2. Auskunftspflichten

1. Teil: Staatssteuern - 7. Verfahrensrecht - C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
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Art. 166 Steuergesetz · 2. Auskunftspflichten

1. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

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