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621.11 CH-AR

Art. 136 Steuergesetz - 2. Schenkungssteuer

1. Teil: Staatssteuern - 6. Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Art. 136 Steuergesetz · 2. Schenkungssteuer

1. Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die empfangende Person aus dem Vermögen einer andern Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

2. Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.

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