621.11
CH-AR
Art. 116 Steuergesetz - II. Bezugsprovision
1. Teil: Staatssteuern - 4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen - C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 116 Steuergesetz · II. Bezugsprovision
1. Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision. Die Höhe der Bezugsprovision wird durch den Regierungsrat festgelegt.
2. Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Kantonale Steuerverwaltung die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen.