615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 9 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Anrechenbare Kosten
II. Abgeltung
Art. 9 IKZAV · Anrechenbare Kosten
1. Die anrechenbaren Kosten betragen im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung Fr. 18'983'160. Sie werden für jedes folgende Jahr der Teuerung angepasst.
2. Die teuerungsbedingte jährliche Anpassung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise.
3. Massgebend ist der Indexwert im Juni jedes Jahres.
4. Die anrechenbaren Kosten im Jahr des Inkrafttretens dieser Vereinbarung entsprechen dem Indexwert im Januar 2011.