615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 8 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - b) Vollzugsstelle
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 IKZAV · b) Vollzugsstelle
1. Die Vollzugsstelle vollzieht nach den Weisungen der Koordinationskommission diese Vereinbarung.