Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.2 IKZAV CH-AR

Art. 8 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - b) Vollzugsstelle

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 IKZAV · b) Vollzugsstelle

1. Die Vollzugsstelle vollzieht nach den Weisungen der Koordinationskommission diese Vereinbarung.

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