615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 7 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 IKZAV · Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission
1. Die Vereinbarungskantone setzen eine Koordinationskommission ein. Sie bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter.
2. Die Koordinationskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Festlegung der Vollzugsstelle;
b) Sicherstellung und Überwachung des Vollzugs dieser Vereinbarung;
c) Information der Regierungen der Vereinbarungskantone;
d) Regelung von administrativen Verfahrensfragen;
e) Einsichtnahme und Kontrolle der Grundlagen für die Berechnung der Abgeltungen;
f) Mitbestimmung der Methode der Erhebung der Publikumsverteilung, insbesondere Festlegung der Stichprobenerhebung.
3. Die Koordinationskommission kann Fachpersonen aus den Verwaltungen der Vereinbarungskantone beiziehen.