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615.2 IKZAV CH-AR

Art. 7 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 IKZAV · Vereinbarungsorgane a) Koordinationskommission

1. Die Vereinbarungskantone setzen eine Koordinationskommission ein. Sie bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter.

2. Die Koordinationskommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Festlegung der Vollzugsstelle;

b) Sicherstellung und Überwachung des Vollzugs dieser Vereinbarung;

c) Information der Regierungen der Vereinbarungskantone;

d) Regelung von administrativen Verfahrensfragen;

e) Einsichtnahme und Kontrolle der Grundlagen für die Berechnung der Abgeltungen;

f) Mitbestimmung der Methode der Erhebung der Publikumsverteilung, insbesondere Festlegung der Stichprobenerhebung.

3. Die Koordinationskommission kann Fachpersonen aus den Verwaltungen der Vereinbarungskantone beiziehen.

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