615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 6 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Verhältnis von Standordkanton und Kultureinrichtung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 IKZAV · Verhältnis von Standordkanton und Kultureinrichtung
1. Die Regelung des Verhältnisses zwischen Standortkanton und Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen sowie zwischen ihm und der Stadt St.Gallen ist Sache des Standortkantons.
2. Der Standortkanton vereinnahmt die Abgeltungen der zahlungspflichtigen Kantone und verwendet diese zur Entlastung der laufenden Rechnung.
3. Der Standortkanton stellt sicher, dass die Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen die Öffentlichkeit der zahlungspflichtigen Kantone angemessen über deren Abgeltungsleistungen informiert.