615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 5 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Mitwirkung der zahlungspflichtigen Kantone
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 IKZAV · Mitwirkung der zahlungspflichtigen Kantone
1. Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf eine auf den Betrieb der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen bezogene Mitsprache.
2. Die Regierung des Standortkantons hört die Regierungen der zahlungspflichtigen Kantone an, wenn Massnahmen geplant sind, die sich wesentlich auf die Leistungen der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen auswirken.