Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.2 IKZAV CH-AR

Art. 4 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Zugang zu Leistungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 IKZAV · Zugang zu Leistungen

1. Der Standortkanton stellt sicher, dass die in den zahlungspflichtigen Kantonen wohnenden Personen den gleichen Zugang zum Angebot der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen haben und die gleichen Abonnements und Einzeleintrittspreise entrichten, wie die Personen mit Wohnsitz im Standortkanton.

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