Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.2 IKZAV CH-AR

Art. 3 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Leistungskauf

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 IKZAV · Leistungskauf

1. Die zahlungspflichtigen Kantone leisten dem Standortkanton jährlich eine Abgeltung an die nach Massgabe dieser Vereinbarung anrechenbaren Kosten.

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