615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 3 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Leistungskauf
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 IKZAV · Leistungskauf
1. Die zahlungspflichtigen Kantone leisten dem Standortkanton jährlich eine Abgeltung an die nach Massgabe dieser Vereinbarung anrechenbaren Kosten.