Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.2 IKZAV CH-AR

Art. 2 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 IKZAV · Begriffe

1. In dieser Vereinbarung bedeuten

a) Vereinbarungskanton: der dieser Vereinbarung beigetretene Kanton;

b) zahlungspflichtiger Kanton: der für die Nutzung der Leistungen der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen Abgeltung leistende Vereinbarungskanton;

c) Standortkanton: der Kanton St.Gallen.

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