615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 2 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Begriffe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 IKZAV · Begriffe
1. In dieser Vereinbarung bedeuten
a) Vereinbarungskanton: der dieser Vereinbarung beigetretene Kanton;
b) zahlungspflichtiger Kanton: der für die Nutzung der Leistungen der Genossenschaft Konzert und Theater St.Gallen Abgeltung leistende Vereinbarungskanton;
c) Standortkanton: der Kanton St.Gallen.