Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.2 IKZAV CH-AR

Art. 19 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Anwendbares Recht

III. Schlussbestimmungen
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Art. 19 IKZAV · Anwendbares Recht

1. Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, wird die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sachgemäss angewendet.

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