615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 19 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Anwendbares Recht
III. Schlussbestimmungen
Art. 19 IKZAV · Anwendbares Recht
1. Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, wird die Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sachgemäss angewendet.