615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 18 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Kündigung
III. Schlussbestimmungen
Art. 18 IKZAV · Kündigung
1. Jeder Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.