Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
615.2 IKZAV CH-AR

Art. 18 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Kündigung

III. Schlussbestimmungen
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Art. 18 IKZAV · Kündigung

1. Jeder Vereinbarungskanton kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.

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