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615.2 IKZAV CH-AR

Art. 17 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Abgeltung im Beitrittsjahr

III. Schlussbestimmungen
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Art. 17 IKZAV · Abgeltung im Beitrittsjahr

1. Tritt ein Kanton dieser Vereinbarung während des Jahres bei, schuldet er für das Beitrittsjahr das ganze Jahresbetreffnis, frühestens für das Jahr 2011.

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