615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 17 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Abgeltung im Beitrittsjahr
III. Schlussbestimmungen
Art. 17 IKZAV · Abgeltung im Beitrittsjahr
1. Tritt ein Kanton dieser Vereinbarung während des Jahres bei, schuldet er für das Beitrittsjahr das ganze Jahresbetreffnis, frühestens für das Jahr 2011.