615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 16 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Inkrafttreten und Vollzugsbeginn
III. Schlussbestimmungen
Art. 16 IKZAV · Inkrafttreten und Vollzugsbeginn
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Kantone, darunter der Standortkanton, den Beitritt erklärt haben.
2. Sie wird ab 1. Januar 2011 angewendet.