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615.2 IKZAV CH-AR

Art. 16 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Inkrafttreten und Vollzugsbeginn

III. Schlussbestimmungen
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Art. 16 IKZAV · Inkrafttreten und Vollzugsbeginn

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens zwei Kantone, darunter der Standortkanton, den Beitritt erklärt haben.

2. Sie wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

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