615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 15 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Dauer der Vereinbarung
III. Schlussbestimmungen
Art. 15 IKZAV · Dauer der Vereinbarung
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.