615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 14 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Zahlung
II. Abgeltung
Art. 14 IKZAV · Zahlung
1. Der Standortkanton stellt den zahlungspflichtigen Kantonen jährlich bis spätestens 31. August Rechnung.
2. Die zahlungspflichtigen Kantone überweisen die Zahlung bis spätestens 30. September.