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615.2 IKZAV CH-AR

Art. 14 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Zahlung

II. Abgeltung
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Art. 14 IKZAV · Zahlung

1. Der Standortkanton stellt den zahlungspflichtigen Kantonen jährlich bis spätestens 31. August Rechnung.

2. Die zahlungspflichtigen Kantone überweisen die Zahlung bis spätestens 30. September.

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