615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 13 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Berechnung
II. Abgeltung
Art. 13 IKZAV · Berechnung
1. Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 20 Prozent abgezogen.
2. Die zahlungspflichtigen Kantone beteiligen sich an den verbleibenden anrechenbaren Kosten nach Massgabe des Verhältnisses ihrer Publikumsanteile zur Gesamtzahl der Besucherinnen und Besucher von Konzert und Theater St.Gallen. Massgebend ist der Durchschnitt der beiden aktuellsten Erhebungen der Publikumsverteilung.