615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 12 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - c) Zuständigkeit
II. Abgeltung
Art. 12 IKZAV · c) Zuständigkeit
1. Der Standortkanton stellt die Durchführung der Publikumsverteilung sicher.