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615.2 IKZAV CH-AR

Art. 12 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - c) Zuständigkeit

II. Abgeltung
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Art. 12 IKZAV · c) Zuständigkeit

1. Der Standortkanton stellt die Durchführung der Publikumsverteilung sicher.

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