615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 11 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - b) Häufigkeit
II. Abgeltung
Art. 11 IKZAV · b) Häufigkeit
1. Die Publikumsverteilung wird jedes dritte Jahr ermittelt.
2. Wenigstens zwei Vereinbarungskantone können vor Ablauf der Frist von drei Jahren eine neue Erhebung der Publikumsverteilung verlangen.