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615.2 IKZAV CH-AR

Art. 11 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - b) Häufigkeit

II. Abgeltung
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Art. 11 IKZAV · b) Häufigkeit

1. Die Publikumsverteilung wird jedes dritte Jahr ermittelt.

2. Wenigstens zwei Vereinbarungskantone können vor Ablauf der Frist von drei Jahren eine neue Erhebung der Publikumsverteilung verlangen.

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