615.2
IKZAV
CH-AR
Art. 10 Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit und den Lastenausgleich im Bereich der Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung (IKZAV) - Publikumsverteilung a) Erhebung
II. Abgeltung
Art. 10 IKZAV · Publikumsverteilung a) Erhebung
1. Die Publikumsverteilung gibt die nach Vereinbarungskantonen aufgeteilte Herkunft der Besucherinnen und Besucher von Konzert und Theater St.Gallen wieder (Publikumsanteile). Besucherinnen und Besucher aus dem Ausland sowie aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden dem Standortkanton zugerechnet.
2. Für die Publikumsverteilung sind die Wohnadressen massgebend
a) aller Inhaberinnen und Inhaber von Konzert- und Theaterabonnementen;
b) der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten.
3. Die Wohnadressen der Besucherinnen und Besucher mit Einzelbilletten werden bei wenigstens sechs Veranstaltungen, die Konzerte sowie Schauspiel-, Musiktheater- und Tanzvorstellungen umfassen, durch repräsentative Stichproben erhoben.