613.1
CH-AR
Art. 8 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Anspruch auf Beiträge aus dem Finanzausgleich
II. Mindestausstattung
Art. 8 Finanzausgleichsgesetz · Anspruch auf Beiträge aus dem Finanzausgleich
1. Unterschreitet die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner einer Gemeinde die in Art. 9 festgelegte Mindestausstattung, hat sie Anspruch auf Beiträge aus dem Finanzausgleich.
2. Der Betrag der Unterschreitung der Mindestausstattung gemäss Art. 9, multipliziert mit der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde und dem Steuerfuss für die Mindestausstattung, ergibt den Beitrag aus dem Finanzausgleich.
3. Der Anspruch der Gemeinde wird um 7,5% gekürzt, um einen Anreiz für eigene Anstrengungen zur Steuerkraftverstärkung zu setzen.
4. Der Steuerfuss für die Mindestausstattung entspricht dem Mittel der Steuerfüsse für natürliche Personen aller anspruchsberechtigten Gemeinden, abgerundet auf den nächsten Zehntel.