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613.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Berechnungsgrundlagen und Bemessungsverfahren

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Finanzausgleichsgesetz · Berechnungsgrundlagen und Bemessungsverfahren

1. Grundlage für alle Berechnungen und Bemessungen ist das Mittel der drei Vorjahre.

2. Grundlage für die Festlegung der Mindestausstattung sowie des Disparitätenabbaus ist die Steuerkraft pro Einwohnerin bzw. Einwohner der Gemeinde.

3. Grundlage für die Festlegung des Schulkostenausgleichs ist die Gesamtzahl der Lernenden, die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und die Steuerkraft der Gemeinde.

4. Grundlage für den Soziallastenausgleich bilden die Nettoaufwendungen aus den Geldleistungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe, die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und die Steuerkraft der Gemeinde.

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