613.1
CH-AR
Art. 6 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Schulkostenausgleich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Finanzausgleichsgesetz · Schulkostenausgleich
1. Gemeinden, deren Anteil Lernende pro Einwohnerin bzw. Einwohner über dem Mittel aller Gemeinden liegt, erhalten Beiträge aus dem Finanzausgleich. Der Beitragsanspruch richtet sich nach ihrer Steuerkraft.