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613.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) - Schulkostenausgleich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Finanzausgleichsgesetz · Schulkostenausgleich

1. Gemeinden, deren Anteil Lernende pro Einwohnerin bzw. Einwohner über dem Mittel aller Gemeinden liegt, erhalten Beiträge aus dem Finanzausgleich. Der Beitragsanspruch richtet sich nach ihrer Steuerkraft.

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